Klink Baumaschinen Verleih und Handel
Ein führendes Unternehmen im Bereich Baumaschinen-Vermietung

AGB

AGB
der Fa. Klink, Stand 01.01.2011
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Fa. Klink Baumaschinen-Vermietung und Handel
Altheimer Ring 21, 86753 Balgheim,
Tel.: 09083 / 92 05 66, Mobil: 0172 / 84 778 68, www.klink¬-baumaschinen.de
Stand: 01.01.2011
§1 Allgemeines
1. 1.1  Die Leistungen des Unternehmers Klink, nachstehend „Vermieter“ genannt, werden ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
2. 1.2  Der Vermieter erbringt seine Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters.
§2 Zustandekommen des Vertrages
1. 2.1  Ein Vertrag mit dem Vermieter kommt durch die Übermittlung des von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Mietvertrags mit dem Angebot des Vermieters durch persönliche Übergabe, auf dem Postwege, per Telefax, elektronischer Post, spätestens aber mit Bereitstellung des Mietgegenstandes am Einsatz¬ oder Erfüllungsort zustande.
2. 2.2  Art und Umfang der Vermietung werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Vermieter nach Zweckdienlichkeit bestimmt.
§3 Mietzins und Z ahlungen, Abtretung zur Sicherung der Mietzinsschuld
1. 3.1  Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Kunden überlassenen Bau¬ und Arbeitsmaschinen und Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen sowie ggf. für die Stellung von Arbeitskräften durch den Vermieter gelten die während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten des Vermieters, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2. 3.2  Bei Baumaschinen, Arbeitsmaschinen oder sonstigen Geräten, welche auf Betriebsstundenbasis abgerechnet werden, werden pro Tag unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit mindestens 2 1⁄2 Betriebsstunden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für eine Mietzeit von einem halben Kalendertag. Bei einer größeren tatsächlichen Einsatzzeit wird diese in der Abrechnung berücksichtigt. Werden Betriebsstunden nicht gesondert erfasst, liegt der Berechnung der Miete eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf¬Tage¬Woche (Montag bis Freitag). Werden obige Mietobjekte auch an Wochenenden oder mehr als 8 Stunden pro Tag eingesetzt, sind diese Einsatzzeiten dem Vermieter gesondert anzuzeigen. Sie werden zusätzlich berechnet. Erschwerte Einsätze sind dem Vermieter ebenfalls anzuzeigen.
3. 3.3  Mietgegenstände, die nicht auf Betriebsstundenbasis abgerechnet werden, werden grundsätzlich täglich erfasst und in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
4. 3.4  Die Miete versteht sich ohne Kosten für das Ver¬ und Entladen, Fracht und Transport bei Hin¬ und Rücklieferung und Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
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1. 3.5  Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen. Sie sind ausschließlich an den Vermieter zu leisten. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung der Miete sofort ohne Abzug von Skonto nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB gerät der Kunde spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung und Fälligkeit der oben genannten Entgeltforderung in Verzug, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedürfte. Ab Beginn des Verzugs ist der Kunde zum Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens (z.B. Kosten für Mahnungen aufgrund anhaltenden Zahlungsverzugs) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Kunden noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Zu Aufrechnungen ist der Kunde nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
2. 3.6  Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Entgeltforderung des Vermieters länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach fristloser Kündigung und vorheriger Ankündigung in jeweils schriftlicher Form auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat den dem Vermieter entgangenen Gewinn während der Mietzeit unter Anrechnung des während dieser Zeit durch Neuvermietung erzielten oder des üblicherweise zu erzielenden Entgeltes dem Vermieter zu erstatten.
3. 3.7  Sämtliche Leistungen des Vermieters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
4. 3.8  Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer an den Vermieter bezahlten Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§4 Pflichten des Vermieters
1. 4.1  Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit in einwandfreiem,betriebsfähigenund mangelfreienZustandzurVerfügungzustellenunddie erforderlichen Unterlagen des Mietgegenstandes, sofern vorhanden, zu übergeben.
2. 4.2  Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung oder Verladung der Mietsache beim Vermieter, sofern die Parteien nichts anderes im Mietvertrag vereinbart haben, und endet am Tag der Rückgabe bzw. der Entladung der Mietsache beim Vermieter.
3. 4.3  Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er dem Mieter gegenüber für seinen hierdurch vom Mieter nachzuweisenden Schaden. Bei Fahrlässigkeit des Vermieters ist der Schaden des Mieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, den Schadens so gering als möglich zu halten. Dem Mieter stehen die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu.
§5 Pflichten des Mieters
1. 5.1  Der Mieter ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietgegenstand abzunehmen und den
vereinbarten Mietzins zu zahlen.
2. 5.2  Wird die Übergabe des Mietgegenstandes aus Gründen verschoben, die vom Mieter zu vertreten sind, so ist der Vermieter berechtigt, die Kosten des Ausfalls in Rechnung zustellen und zwar bei Abrechnung auf Betriebsstundenbasis mit mindestens 2 1⁄2 Stunde pro Tag und bei täglicher Abrechnung den Tagesmietzins oder sonstiger Abrechnung den auf den Tag quotal entfallenden Mietzins. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon
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unberührt. Bei nachträglicher Änderung der für den Mietvertrag notwendigen Angaben trägt der Mieter alle daraus entstehenden Kosten.
1. 5.3  Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, vor jeder Überbeanspruchung zu schützen und die einschlägigen Unfallverhütungs¬ und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme und den Betrieb der Mietgeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den Mietgegenstand sach¬ und fachgerecht zu warten und pfleglich zu behandeln. Er hat erforderliche behördliche Genehmigungen für den Gebrauch der Mietsache, insbesondere für Stellflächen, Straßen¬ und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu erwirken.
2. 5.4  Der Mieter hat dem Vermieter notwendige Inspektions¬ und Reparaturarbeiten der Mietgeräte oder Bau¬und Arbeitsmaschinen unverzüglich anzuzeigen und dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen, diese auszuführen. Notwendige Reparaturarbeiten gehen zu Lasten des Vermieters, wenn der Mieter oder dessen Hilfspersonen den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben. Andernfalls trägt der Mieter die erforderlichen Kosten der Reparaturmaßnahmen. Eine Haftung des Mieters und dessen Hilfsperson ist ausgeschlossen, wenn beide nachweislich jedwede gebotene Sorgfalt haben walten lassen.
3. 5.5  Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die für den Transport der Mietsache eingesetzten Beförderungsmittel / Lastwagen den Aufstellungsort ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können.
4. 5.6  Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus versäumter Sicherungspflicht im erweiterten Arbeitsbereich entstehen. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter Halter im Sinne des § 1 Pflichtversicherungsgesetzes, sofern dieses auf den Mietgegenstand Anwendung findet, und für alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und den Vermieter von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, durch den Gebrauch der Mietsache verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen und hält den Vermieter von Ansprüchen Dritter insoweit frei.
5. 5.7  Der Mieter ist n icht berechtigt, Verfügungen oder sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die die Eigentümerstellung oder den Herausgabeanspruch des Vermieters in jedweder Hinsicht auf den Mietgegenstand gefährden.
6. 5.8  Der Mieter ist verpflichtet auf Anfrage, dem Vermieter den jeweiligen Stand¬ und/oder Einsatzort des Mietgegenstandes umgehend mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter auf seine Kosten zu untersuchen oder durch einen beauftragten Dritten untersuchen zu lassen.
§6 Haftung
1. 6.1  Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand in dem Zustand, in dem er sich bei Übergabe befindet.
2. 6.2  Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
3. 6.3  Bei oder nach Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, sind vom Mieter nach Untersuchung oder nach Entdeckung dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Mieter diese sofortige Untersuchungs¬ und Rügepflicht verliert er seine Mängelgewährleistungsansprüche.
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1. 6.4  Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel auf seine Kosten zu beseitigen, sofern nicht der Mieter für deren Vorliegen verantwortlich ist. Der Vermieter kann die Beseitigung eines Mangels auch vom Mieter auf seine des Vermieters Kosten vornehmen lassen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen anderen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Er hat insoweit ein Wahlrecht. Für die Dauer der Reparatur wird ein Mietzins nicht geschuldet.
2. 6.5  Dem Mieter steht das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages zu, wenn der Vermieter rechtzeitig gerügte und bei Übergabe vorhandene Mängel nicht binnen einer ihm gewährten angemessenen Frist durch sein Verschulden beseitigt hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungs¬ und Rücktrittsregelungen.
3. 6.6  Sofern der Vermieter durch nicht von ihm zu vertretende Umstände, wie Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Aufruhr, Aufstand, Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen, begründete Terminüberschreitungen anderer Kunden, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, Maschinen¬ oder Geräteschaden oder sonstige Unterbrechungen die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem Mieter kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückbehaltung seiner Leistungen zu. Der Vermieter wird sich in solchen Fällen jedoch bemühen, dem Mieter auch nach Ablauf der Vertragszeit die Mietgegenstände für die Dauer der Ausfallzeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies für den Vermieter unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nach Treu und Glauben wirtschaftlich zumutbar ist.
4. 6.7  In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung des Vermieters Folgendes:
Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Vermieter in demselben Umfang. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
5. 6.8  Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen¬ insbesondere die Anleitung für Bedingung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der Ziffern 6. 4 bis 6.5 und 6.7.
§7 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Mietobjektes
1. 7.1  Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand in gesäubertem und betriebsfähigen und bei Baumaschinen in vollbetanktem Zustand zurückzugeben.
2. 7.2  Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes dem Vermieter spätestens 24 Stunden zuvor anzuzeigen (Freimeldung).
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7.3
§8
8.1
Der Tag der Rückgabe gilt als letzter Tag der Mietzeit. Eine ordnungsgemäße Rückgabe ist erst erfolgt, wenn das Mietobjekt mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs¬ und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Rückgabe hat während der üblichen Geschäftszeit zu erfolgen. Dem Vermieter muss es möglich sein, den Zustand des Mietobjektes am Tag der Rückgabe überprüfen zu können.
Verletzung der Unterhaltspflicht, Haftung und Schadensersatz des Mieters
Verletzt der Mieter seine Unterhaltspflichten aus Ziffern 5.3 und 5.4 oder seine Pflicht bei
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Rückgabe aus Ziffer 7.1 oder beschädigt er den Mietgegenstand oder verursacht er schuldhaft einen Mangel haftet er dem Vermieter auf eine Entschädigung in Höhe des Mietpreises für die Zeit der Reparatur, Reinigung oder sonstiger Instandsetzungsarbeiten.
8.2 Dem Mieter ist der Umfang der von ihm zu vertretenden Mängel und Beschädigungen und die Verletzung seiner Unterhaltspflichten gem. Ziffer 8.1 mitzuteilen und eine
Überprüfungsmöglichkeit und Besieitungsmöglichkeit binnen angemessener Frist einzuräumen. Die Kosten der Behebung von vom Mieter zu vertretender Mängel und Beschädigungen und der Arbeiten aus der Verletzung von Unterhaltspflichten sind dem
Mieter rechtzeitig vor Beginn in geschätzter oder tatsächlicher Höhe bekannt zu geben.
8.3 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Bei Verletzung kann der Vermieter fristlos kündigen.
8.4 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.5 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
8.6 Der Mieter hat bei allen Schäden am Mietfahrzeug den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten und zu beachten.
8.7
§9
Verletzt der Mieter eine der Pflichten aus Ziffern 8.3 bis 8.6 schuldhaft, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Vertragsbeendigung durch Kündigung
Das Mietverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von einem Tag bei Berechnung des
9.1
Mietpreises nach Betriebsstunden oder Tagen, mit einer Frist von zwei Tagen bei Berechnung des
Mietpreises pro Woche und mit einer Frist von einer Woche bei Berechnung des
Mietpreises pro vereinbart haben. Haben die Parteien einen befristeten Mietvertrag geschlossen, ist er innerhalb der Mietzeit nur
Monat gekündigt werden, sofern die Parteien nichts anderes
im Mietvertrag
außerordentlich kündbar.
9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
● nach Vertragsschluss dem Vermieter bekannt wird, dass der Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters ernsthaft gefährdet ist, v. a. wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wird oder gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen laufen, oder er mit Zahlungen von Mietzins oder sonstigem Entgelt gegenüber dem Vermieter mehr als 14 Tage in Verzug geraten ist;
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• ●  der Mietgegenstand vom Mieter ohne Einwilligung des Vermieters oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort wie vereinbart verbracht wird;
• ●  der Mieter seine Unterhaltspflichten aus §§ 5.3, 5.4, 7.1 und 8 verletzt.
9.3 Einer auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit verlängert werden. Die Verlängerung ist in diesem Fall schriftlich zu beantragen und zu bestätigen.
§10 Geltung deutschen Rechts
1. 10.1  Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. 10.2  Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU¬Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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